Als ich am Morgen des 23. Oktober 1979 den Appellhofplatz betrat, war es nicht so friedlich und würdevoll wie am heutigen Tage.
Vor Prozessbeginn kam es zu tumultartigen Szenen vor dem Gerichtsgebäude am Appellhofplatz sowie vor und im Sitzungssaal, die den ordnungsgemäßen Ablauf zu beeinträchtigen drohten. Die aus Frankreich angereisten jüdischen Bürger, Betroffene und Angehörige von Betroffenen, befürchteten unsachliche Motive, weil für das Verfahren nur der zweit größte Sitzungssaal des Landgerichts Köln zur Verfügung stand, der nur eine eingeschränkte Zuhörerschaft zuließ. Im größeren Schwurgerichtssaal wurde indes seit einiger Zeit das als „Herstatt-Verfahren“ bekannt gewordene Wirtschaftsstrafverfahren mit einer Vielzahl von Angeklagten und Verteidigern verhandelt. Mit fast einstündiger Verspätung konnte die Schwurgerichtskammer die Verhandlung dann in der drangvollen Enge des Saales 133 – immer noch begleitet von „Assasins-Rufen“ auf der Straße - beginnen.
Ich musste daher gleich zu Beginn klare Worte sprechen: Die Kammer werde nicht unter dem Druck der Strasse verhandeln und erst recht kein Urteil sprechen, welches ihr von der Straße vorgegeben werde. Es sei schon schwierig genug, einen Sachverhalt aufzuklären, der 35 Jahre zu spät zur Verhandlung komme und auch ohne Zutun der Straße schon in höchstem Maße affektlastig sei. Wenn die Protestbekundungen auf der Straße kein Ende fänden, werde die Kammer den Termin aufheben, da ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet sei.
Diese Botschaft kam bei besonnenen französischen Beteiligten an. Es war insbesondere der als Nebenkläger zugelassene Rechtsanwalt Serge Klarsfeld, der entscheidend dafür sorgte, dass binnen Kurzem Ruhe vor und im Saal eintrat.
Am Schluss des Schwurgerichtsverfahrens konnte dann die deutsche aber auch französische Presse schreiben: Zwei Männer des Jahrgangs 1939 waren die bestimmenden Personen, um die strafrechtliche Verfolgung der drei SS-Schreibtischtäter vor und während des spektakulären Kölner Prozesses: Der französische Nebenkläger sowie der Gerichtsvorsitzende.
II.
Da Lischka vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, Hagen und Heinrichsohn jede Kenntnis über die Vernichtung der von Frankreich nach Auschwitz und anderen KZs deportierten Juden abstritten, kam es für die Aufklärung und Überzeugungsbildung auf folgende Beweismittel an:
( 1 ) Entscheidendes Gewicht hatte die dienstliche Stellung der drei Angeklagten in Paris und ihre dienstliche Nähe zu den Judendeportationen: Lischka war seit November 1940 Stellvertreter des Beauftragten Chefs der Sicherheitspolizei (BdS) und des Sicherheitsdienstes (SD) für Belgien und Frankreich, Dienststelle Paris, und in Personalunion seit 15.1.1943 Kommandeur der Sicherheitspolizei von Paris. Seine Dienstzeit in Paris endete am 10. 9. 1943. Tatsächlich leitete Lischka den BdS bereits seit Oktober 1941 (bis Anfang Juni 1942), da sein Vorgesetzter, Dr. Knochen, auf Drängen des damaligen Militärbefehlshabers General von Stülpnagel zeitweilig abgerufen worden war. So hatte Lischka an dem Zustandekommen des ersten Transportes von Juden nach Auschwitz am 27. 3. 1942 entscheidenden Anteil.
Hagen war zunächst Leiter der Außenstelle der Sicherheitspolizei und des SD in Bordeaux und dort sogleich mit der Deportation der in Frankreich lebenden Juden befasst. So weist Dannecker, der Leiter des Judenreferats beim BdS und SD in Paris, Hagen in einem frühen Fernschreiben an: „Festnahme männlicher Juden zwischen 18 und 65 Jahren und Überführung in KZ-Lager Drancy bei Paris“. Nach Errichtung der Dienststelle des Höheren SS- und Polizei-Führers (HSSPF Oberg) wurde er dessen persönlicher Referent und zugleich Sachbearbeiter für Judenfragen beim HSSPF. Er war mit allen Judenfragen befasst, führte auch Besprechungen mit Vertretern der Vichy-Regierung (Bousquet und Leguay) und dem BdS selbständig durch, so auch bei der Frage, was mit den bei der Großrazzia am 16./17. 7. 1942 festgenommenen Judenkindern zu geschehen habe.
Heinrichsohn war seit Oktober 1940 in Paris und dort im Judenreferat tätig. Ab Frühsommer 1942 oblag ihm die Sachbearbeitung der technischen Durchführung der Abtransporte der Juden vom Lager Drancy nach Auschwitz. Im Gegensatz zu Lischka und Hagen war er unmittelbar vor Ort mit den Deportationen der Juden befasst. Er nahm auch an der ersten Sitzung des Aktionsausschusses vom 8./10. 7. 1942 teil, in der die Einzelheiten der Verhaftung und des „Abschubs“ besprochen wurden. Er begleitete im Sommer 1942 den als „Judenhasser“ bekannten Judenreferenten des BdS Dannecker bei seiner Reise in die Judenlager der unbesetzten Zone Frankreichs. In dem danach von Dannecker verfassten Bericht ist unmissverständlich von der Vernichtung der Juden die Rede. Von diesem Bericht bekam auch Heinrichsohn Kenntnis. Als beim letzten Transport die vorgesehene Zahl von 1000 Juden nicht erreicht wurde, veranlasste Heinrichsohn, dass „greise Juden und Jüdinnen bis zu 82 Jahren aus dem Hospice de Rothschild abgeholt werden“.
Heinrichsohn lagen auch alle Transportlisten vor, die mit deutscher Gründlichkeit zweisprachig geführt wurden. Zur Konfrontation Heinrichsohns mit seiner Vergangenheit kam es, als ihm sein Vermerk auf einer Transportliste vorgehalten wurde, wo er bei einer Person neben einem Kreuzzeichen vermerkt hatte: “Schon Bahnhof Bobigny verstorben“. In dieser Situation hatte das Schwurgericht die Überzeugung, dass er erstmals bereit war, sich über seine wahren Kenntnisse zu äußern. Nach dem Dazwischentreten seines Verteidigers und dem von diesem gestellten Antrag auf Unterbrechung der Sitzung, erfolgte indes keine Einlassung.
( 2 ) Für die Beweisführung waren ferner die beim Einzug der Alliierten in Paris vorgefundenen Dokumente der Sicherheitspolizei und des SD sowie die Transportlisten von großer Bedeutung. Wenn auch nicht die gesamten Akten des BdS und HSSPF aus den Jahren 1942 – 44 zur Verfügung standen, so belegten jedenfalls die vorgefundenen Dokumente aus dem Jahr 1942 den hier entscheidenden frühen Zeitraum. Diese Dokumente deckten sich im Übrigen vollinhaltlich mit dem Sachverständigengutachten des Historikers Prof. Dr. Scheffler.
( 3 ) Im Gegensatz zu anderen NS-Verfahren kam den Zeugenaussagen hier keine so große Bedeutung zu. Zu den Verhältnissen im Lager Drancy wurden französische Zeuginnen und Zeugen gehört, die das Lager überlebt hatten. Sie konnten nur etwas zu dem Angeklagten Heinrichsohn sagen, weil dieser aufgrund seiner untergeordneten Dienststellung der einzige der drei Angeklagten gewesen war, der auch vor Ort im Lager tätig geworden war. Auch aus der SS-Bewachung des Lagers stand noch ein Zeuge zur Verfügung.
Wichtige Aufschlüsse über die Organisation, Arbeitsweise bei und Kenntnisstand von der „Endlösung der Judenfrage“ erlangte das Schwurgericht durch Vernehmung des Leiters der Dienststelle des BdS der Niederlande Dr. Harster und des Judenreferenten Zoepf. Sie waren vom Schwurgericht des Landgerichts München zu 15 und 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, die sie unter Anrechnung von Internierungshaftzeiten zwischenzeitlich verbüßt hatten. Ihnen stand deshalb kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr zu, im Gegensatz zu den als Zeugen geladenen Mitarbeitern aus der Dienststelle des BdS und HSSPF in Paris, die nach Belehrung davon auch Gebrauch machten. Es hinterließ einen unangenehmen Nachgeschmack bei ihrer Vernehmung zur Person zu erfahren, zu welch hohen Stellungen in Justiz und Ministerien diese Zeugen, zumeist enge Kollegen der Angeklagten, es nach dem Krieg noch gebracht hatten.
III.
Für das Schwurgericht stellte sich sodann die Frage, wie die Angeklagten zu bestrafen waren:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Täterschaftsproblematik bei der Judenermordung kam nur Hitler, Himmler und Heydrich bei dem grausamen, heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen Täterqualifikation zu, so dass die Angeklagten rechtlich als Gehilfen einzuordnen waren. Es stand danach ein Strafrahmen von 3 – 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Bei den Überlegungen zur Höhe der jeweils verhängten Einzelstrafen spielten folgende Umstände eine Rolle:
Die Straftaten lagen 35 Jahre zurück, so dass die Angeklagten nunmehr ältere Männer zwischen 60 und 70 Jahren waren. Alle drei Angeklagten waren nicht die führenden Köpfe der Endlösung der Judenfrage in Frankreich. Wichtig waren die Dauer ihrer Tätigkeit beim BdS in Paris und der Grad des auf die Deportationen genommenen Einflusses. Auf der anderen Seite konnte die Strafe kein Äquivalent für die Zahl der Tausenden von Opfern sein, die durch Mitwirkung der Angeklagten ihr Leben verloren hatten. Mehr noch als durch die Zahl der Opfer wurde die Dimension des unmenschlichen Geschehens jedoch durch eine Transportliste sinnfällig, aus der hervorging, dass Großeltern, Eltern und Kinder, also drei Generationen, einer Familie von Drancy nach Auschwitz verschubt und dort vernichtet worden waren.
Zwischen den Angeklagten Lischka und Hagen nahm das Gericht eine andere Gewichtung vor als die von der Staatsanwaltschaft beantragte. Es verhängte gegen Hagen die höhere Freiheitsstrafe von 12 Jahren, weil nur bei Hagen festgestellt werden konnte, dass er den Rassenhass der Führung teilte. Schon früh, 1937, wurde Hagen beim SD-Hauptamt Leiter des Referats II 112 (Judenreferat). Sein Vorgesetzter war Prof. Dr. Six, bei dem er 1940 im Fach Zeitungswissenschaften seine Diplomarbeit über das „Judentum in England“ schrieb. Deutlich wird seine Einstellung auch im Schlussabschnitt seiner Broschüre „Das Weltjudentum“. Hagen war ein Mann der ersten Stunde in Frankreich. Alsbald wurde er als Außenstellenleiter in Bordeaux eingesetzt, einer wichtigen Außenstelle, wegen der Nähe zu Spanien und des gesamten südwestlichen Küstenabschnitts. Als persönlicher Referent und Judensachbearbeiter beim HSSPF Oberg in Paris stand er dann in vorderer Linie des Geschehens.
IV.
Schließlich hat sich das Gericht gefragt, warum ein solches Strafverfahren auch Jahrzehnte nach den Taten noch durchgeführt werden musste. Dazu möchte ich meine damals in der Urteilsbegründung an die Angeklagten gerichteten Schlussworte wörtlich wiedergeben – sie sind durch einen unerlaubten heimlichen Tonbandmitschnitt eines Spiegelredakteurs erhalten geblieben:
„Was soll ein solches Verfahren vierzig Jahre danach, mit Leuten, die nicht mehr in SS-Uniform erscheinen, Reitstiefel tragen und wohlgenährt sind, sondern, um es einmal deutlich zu sagen, altersgemäß abgebaute Persönlichkeiten. Da verhandelt man über drei Monate, man sieht diese Leute ständig vor sich und sieht, dass sie sich von den eigenen Eltern und Verwandten gleichen Alters in Erscheinungsbild und Lebensweise nicht unterscheiden, und da wird einem Angst und Bange. Man kann nämlich zu ihnen keinen Abstand herstellen. Von jedem anderen Täter, den wir vor dem Schwurgericht hatten, sei es Räuber oder Mörder, kann man sich innerlich distanzieren. Von ihnen dagegen nicht. Und man sieht die große Gefahr: Dass das, was damals mit ihrer Mithilfe passiert ist, durch uns oder nachfolgende Generationen immer wieder passieren kann und teilweise ja auch, wenn man die Welt mit offenen Augen verfolgt, wenn auch nicht mit Juden so doch mit anderen Völkern, in anderen Staaten wieder passiert. Darum ist ein solches Verfahren auch noch vierzig Jahre danach notwendig. Sie können uns glauben, dass es uns keine Freude bereitet, sie zu verurteilen, dass es aber auf der anderen Seite nach diesen drei Monaten unbedingt erforderlich geworden ist, weil das, was damals geschehen ist, nicht noch einmal geschehen darf: Nicht mit Juden, nicht mit Arabern, nicht mit anderen Völkerschaften.